Unser Vorstand

1.) Vorsitzende Sonya Müller

2.) Vorstizende   

3.) Vorsitzender  

4.) Vorsitzende Katrin Söhngen 

4.) Kassierin  Nicole Hoff

 

5.) Schriftführerin Marianne Menze

6.) Kassenprüferin Ina Lindemann

Unsere Vereinsanschrift : Fantasy-Dancers e.V. c/o Nicole Hoff, Imkerweg 9, 42279 Wuppertal

 

 

Unsere Satzung

§1  Der Verein führt den Namen „ Fantasy-Dancers“ Wuppertal und hat seinen Sitz in Wuppertal.

 

§5  Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist von den Beitretenden eine Beitrittserklärung zu unterzeichen.

 

      Mit der Unterschrift erkennt der/die Beitretende die Satzungen und Statuten des Vereins an.

      Die Beitragserklärung kann einem Vorstandsmitglied persönlich ausgehändigt werden oder  

      per Post an die Vereinsanschrift zugesandt werden. Eine Entscheidung über den Beitritt

      wird erfolgt nicht gesondert. Das Ausfüllen der Beitrittserklärung zum Beitritt in den Verein

     ist ausreichend.

 

§ 6  Von jedem Mitglied wird ein Monatsbeitrag, dessen Höhe bei der JHV festgelegt wird, erhoben.

 

§7  Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins mitzutragen.

 

§8  Die Mitgliedschaft erlischt :

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.

 

2.Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 4 Wochen einzuhalten ist.

 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden.

Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei  Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.

§9  Das Geschäftsjahr beginnt am 01.03. eines Jahres und endet am 28.02. des Folgejahres.

§10 Der Gesamtvorstand besteht aus :

 -          1. Vorsitzender  

-          2. Vorsitzender

-          3. Vorsitzender

-          4. Vorsitzender

-          Kassierer

-          Schriftführer

       Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten einzeln die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich, im Sinne  von § 26 des BGB.

                                                                          

§11 Die Vorstandsmitglieder werden von der Versammlung auf 3 Jahre gewählt. Sie haben jedoch jährlich die Vertrauensfrage zu stellen. Der Vorstand wird von allen stimmberechtigten Mitgliedern

gewählt.

                                                                           

§12 Für eventuelle Aufwendungen können dem Vorstand und den Mitgliedern Aufwandsentschädigungen

       gezahlt werden.

 

§13 Jahreshauptversammlung :

a.)      Die Jahreshauptversammlung ist das obere Organ des Vereins.

b.)      Jedes Mitglied hat eine Stimme, welche auf einen zweiten übertragbar ist

c.)      Stimmerbericht sind alle Mitglieder, die das 13. Lebensjahr vollendet haben.

d.)      Ehrenmitglieder, die vom Vorstand ernannt werden können, haben kein Stimmrecht.

 

§14 Die Einladung zur JHV muss spätestens 4 Wochen, vor Versammlungstermin, unter Angabe der  Tagesordnungspunkte, den Mitglieder schriftlich mitgeteilt werden. Die Einladung hierzu erfolgt

durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichen ist.

§15 Jede Satzungsänderung bedarf  zu Ihrer Gültigkeit eine Mehrheit von 2/3 der in der Versammlung

 

        Erschienen stimmberechtigten Mitgliedern.

 

§16 Auflösung des Vereins:

a.)      Durch Beschluss des Jahreshauptversammlung

b.)      Bei weniger als 3 Mitgliedern

c.)      Im Falle der Auflösung des Vereines, fällt das gesamte Vereinsvermögen der Kinderkrebshilfe Wuppertal zu.

 

§17 Für alle in dieser Satzung nicht behandelten Statuten gelten die Richtlinien des BGB (Vereinsrecht) .

       ( Regelungen der §§ 27 Abs. I und 32 Abs. I Satz 3 BGB)

Wuppertal, 01.03.2009